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Wahlvorstand

Der Wahlvorstand (auch: Wahlausschuss) organisiert die Wahlen in verschiedenen Institutionen, wie dem Verein, Unternehmen oder der Kammer. Das Gremium wird zumeist bestellt und besteht neben einem Wahlleiter aus mehreren Personen, die alle Schritte der Wahl kontrollieren und das Wahlergebnis verkünden. Konkrete Bestimmungen zur Bestellung und den Aufgaben eines Wahlvorstandes finden sich in der jeweiligen Wahlordnung, Satzung oder dem geltenden Gesetz. 

Die Zusammensetzung des Wahlvorstandes

In sämtlichen institutionellen Wahlen gilt der Wahlvorstand als oberstes durchführendes Wahlorgan. Um die komplexen Anforderungen an eine rechtssichere Wahl zu managen, besteht der Wahlvorstand meist aus mehreren Positionen.

Zusammensetzung des Wahlvorstandes

  • Wahlvorsteher (als Pendant zum Wahlleiter, wenn kein Wahlausschuss dem Wahlvorstand vorsteht) 
  • Stellvertretender Wahlvorsteher
  • Schriftführer
  • Stellvertretender  Schriftführer
  • Beisitzer (die Anzahl der Beisitzer variiert je nach Wahlordnung)

In Ihrer Wahlordnung oder Satzung finden Sie Vorgaben zur Bestellung des Wahlvorstandes. Für die Betriebsratswahlen und den zu bildenden Wahlvorstand gelten einheitliche Vorgaben im Arbeitsverfassungsgesetz.

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Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Mitglieder des Wahlvorstandes übernehmen je nach Position einzelne Teilprozesse der Wahlorganisation. Im Folgenden finden Sie eine exemplarische Aufgabenverteilung im Wahlvorstand:

Aufgaben des Wahlvorstehers
Der Wahlvorsteher überprüft die Wahlberechtigung der Wähler, verwaltet die Wählerevidenz und ist für die Wählerkommunikation zuständig. Dem Wahlvorsteher obliegt die oberste Kontrolle über den rechtssicheren Wahlablauf und die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. 

Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer ist während der Wahl für die Authentifizierung der Wahlberechtigten verantwortlich. Darüber hinaus dokumentiert er die Stimmabgabe sowie die Auszählung und erstellt die abschließende Wahlniederschrift.

Aufgaben der Beisitzer
Die Beisitzer fungieren als Wahlhelfer und händigen bei einer Urnenwahl die Stimmzettel aus. Sie beaufsichtigen das Wahllokal sowie die Wahlkabinen und führen die Stimmauszählung durch.

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Exkurs: Der Wahlvorstand bei Betriebsratswahlen

Der Wahlvorstand bei Betriebsratswahlen unterliegt besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die im Arbeitsverfassungsgesetz vorgeschrieben sind.

Die Bestellung des Wahlvorstands bei Betriebsratswahlen
Der Wahlvorstand für BR-Wahlen ist von der Betriebs(Gruppen)versammlung  zu bestellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.

Die Zusammensetzung des Wahlvorstands für Betriebsratswahlen
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Wahlvorstand bei Betriebsratswahlen aus mindestens zwei wahlberechtigten Mitarbeitern bestehen muss. In den Wahlvorstand können Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer berufen werden. Insgesamt muss der Wahlvorstand aus drei Mitglieder bestehen. 

Die Aufgaben des Wahlvorstands vor, während und nach der Betriebsratswahl 
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, alle organisatorischen Aufgaben der Wahl zu übernehmen. So ist er mit der Planung, Organisation und Durchführung der Wahl betraut. Im Folgenden finden Sie alle Aufgaben des Wahlvorstandes im Überblick:

  • Der Wahlvorstand legt einen Termin / Wahlzeitraum für die BR-Wahl fest
  • Der Wahlvorstand erstellt ein Wahlausschreiben, das alle wichtigen Fristen und Daten der Betriebsratswahl enthält
  • Er erstellt die Wählerliste (oder auch eine Wählerevidenz)
  • Der Wahlvorstand nimmt die Vorschläge für Wahlwerber und Wahlwerberinnen der Betriebsratswahl entgegen
  • Der Wahlvorstand entscheidet über mögliche Einsprüche gegen die Wählerliste
  • Er hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.