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Formal requirements for elections

Die Wahlgrundsätze

Wahlen richten sich in Österreich nach den Wahlgrundsätzen. In Artikel 1 und Artikel 26  Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind sechs Voraussetzungen für eine rechtsverbindliche Stimmabgabe definiert.  Für die Nationalratswahl gilt zusätzlich der siebte Wahlgrundsatz - Verhältniswahlrecht. Alle wählenden Institutionen passen ihre Wahlordnungen an die Wahlgrundsätze an.

Die Wahlgrundsätze bei der Stimmabgabe

Die Wahlgrundsätze geben vor, dass die Stimmabgabe in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen hat. Doch was verbirgt sich hinter diesen Adjektiven?

Allgemeine Wahl
Jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme abgeben - unabhängig von seinem Status, seinem Vermögen, seinem Geschlecht, seines ethnischen Hintergrunds, seiner Schulbildung oder seiner politischen Überzeugung. Zur Ausübung des Wahlrechts können individuelle Wahlordnungen zusätzliche Bedingungen definieren, wie ein Mindestalter, Mindestdauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen oder zum Verein. 

Unmittelbare Wahl 
Die Wahl erfolgt direkt. Die Wahlberechtigten bestimmen also durch ihre Stimme unmittelbar die Abgeordneten, Parteien, Mitglieder des Vorstandes etc. - ohne zwischengeschaltete Wahlmänner. Eine Ausnahme bildet hier das indirekte Wahlsystem bei Vertreterwahlen in Genossenschaften. Hier werden laut Wahlordnung Delegierte gewählt, die die Genossenschaftsmitglieder auf der Vertreterversammlung vertreten.

Freie Wahl
Auf den Wahlberechtigten darf bei der Stimmabgabe keinerlei Druck ausgeübt werden. So dürfen keine Anreize, Verbote oder Diskriminierungen bei bestimmten Wahlentscheidungen in Aussicht gestellt werden. Im Wahllokal betrifft dies zum Beispiel das Aufhängen von Wahlplakaten oder das gemeinsame Betreten einer Wahlkabine. Wahlhelfer vor Ort wachen strikt über die Unabhängigkeit der Stimmabgabe.

Gleiche Wahl
Jeder Wähler verfügt über die gleiche Anzahl von Stimmen und hat damit den gleichen Einfluss auf die finale Sitzverteilung. Beim Verhältniswahlrecht wird die Gleichheit der Stimmen zugunsten kleiner Parteien und Minderheiten angeglichen. In großen Gremienwahlen, wie an Hochschulen, werden alle Wähler in Wählergruppen unterteilt. Diese nehmen mit unterschiedlichem Stimmrecht an den Gremienwahlen teil. Innerhalb der Gruppen jedoch haben alle das gleiche Wahlrecht.

Geheime Wahl
Die Stimmabgabe muss so erfolgen, dass niemand nachprüfen kann, für wen der Wähler gestimmt hat. Das heißt, der Wähler muss den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können und darf keinerlei "Quittung" über seine Wahlentscheidung erstellen können. Die Wahlkartenwahl bildet hier die Ausnahme: Teilweise werden Wahlkartenwähler bei der Stimmabgabe unterstützt, sofern Sie bspw. nicht lesen können. Das Ausfüllen des Wahlkartenwahl-Stimmzettels kann generell nicht überprüft werden.  Erfahren Sie hier mehr zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bei Online-Wahlen mit POLYAS!

Persönliche Wahl
Die WählerInnen geben ihre Stimme persönlich ab. Niemand darf eine stellvertretende Person zur Wahl schicken. Bei der Wahlkartenwahl müssen die WählerInnen eidesstattlich erklären, dass der Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. 

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Die Wahlgrundsätze bei Online-Wahlen mit POLYAS

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