Beim Mitgliederentscheid wird über einen Antrag abgestimmt

Antrag zum Mitgliederentscheid

Als Antrag bezeichnet man bei einem Mitgliederentscheid einen Vorschlag, über den die Basis einer Partei abstimmen soll. Meist handelt es sich um zwei verschiedene Anträge, zwischen denen sich die befragten Mitglieder entscheiden müssen.

Bedingungen für den Antrag

Mit Antrag ist im Falle des Mitgliederentscheids kein Formular gemeint, mit dem die Abstimmung offiziell beantragt werden könnte. Denn ob und wie es zum Mitgliederentscheid kommt, ist in der Satzung der Partei festgeschrieben und nicht in einem parteiübergreifenden Gesetz geregelt. Die meisten Satzungen sehen jedoch vor, dass Vorstände oder Mitglieder einen Antrag auf Mitgliederentscheid für ein konkretes Thema einreichen können.

Um einen Mitgliederentscheid durchzuführen, sehen die Satzungen ganz unterschiedliche Wege und Bedingungen vor. Meist muss eine gewisse Anzahahl an Landesvorständen, Kreisverbänden oder Mitgliedern der Durchführung zustimmen.  Es muss also ein gewisses Quorum erreicht werden, damit ein Antrag für  ein Mitgliederentscheid gültig ist. Einige Satzungen sehen jedoch auch vor, dass der Bundesvorstand oder der Parteitag einen Mitgliederentscheid beschließen können.

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Fristen für die Abstimmung

Die Satzungen legen auch eine Beteiligungsrate für den Mitgliederentscheid fest. Liegt die Anzahl der abstimmenden Mitglieder unter dieser Schwelle, ist der Entscheid nicht gültig. In den Satzungen wird häufig auch festgelegt, wie lange der Beschluss der Mitglieder gültig ist, das heißt, wann er frühestens wieder geändert werden darf.

Lesen Sie hier, wie die Parteiensatzung den Ablauf des Mitgliederentscheids regelt

Außerdem regeln die Satzungen, in welchen Fällen ein Mitgliederentscheid zwingend durchgeführt werden muss. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Partei aufgelöst oder mit einer anderen vereint werden soll. Die Anträge enthalten meist nur eine konkrete Forderung, die durch verschiedene Informationsmaterialien unterfüttert wird.

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